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Umsetzung des Masernschutzgesetzes am Kolleg St. Thomas

Seit dem 1. März 2020 gilt das sogenannte Masernschutzgesetz.

Dieses Gesetz schreibt vor, dass Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr vor Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung, wie z. B. Schulen, den von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfschutz gegen Masern nachweisen müssen. Dieser Nachweis muss für die Jahrgänge 6 – 13 spätestens bis zum 31. Juli 2021 erbracht werden.

Wir werden diese Bestimmung am Kolleg St. Thomas in der Weise umsetzen, dass sich die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer bzw. Tutorinnen und Tutoren den Impfpass der Schülerinnen und Schüler oder eine entsprechende ärztliche Bescheinigung im Original vorlegen lassen und den Impfschutz überprüfen. Sollte in Ausnahmefällen eine Impfung nicht möglich sein, so ist auch dies durch die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.

Die Kolleginnen und Kollegen regeln den organisatorischen Ablauf mit ihren Klassen bzw. Kursen. Die Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 haben bereits mit der Anmeldung den Nachweis vorgelegt und werden nicht erneut dazu aufgefordert. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre des BZgA zum Thema Masernschutzgesetz.

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